Unter Ruhefristen versteht man den Zeitraum, innerhalb dem – berechnet von der letzten Bestattung – eine Grabliegestelle nicht wieder belegt werden darf. Die Fristen werden unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt. Es soll damit zum einen die ausreichende Verwesung der Leiche gewährleistet werden und zum anderen einer angemessenen Totenehrung Rechnung getragen werden.
Die Laufzeiten der Nutzungsrechte bzw. die Ruhefristen betragen bei:
Kurz vor Ablauf wird der Grabinhaber schriftlich über das nahende Laufzeitende informiert. Das Nutzungsrecht kann daraufhin auf Antrag verlängert werden. Bei Genehmigung der Verlängerung wird der Gebührenbescheid zugesandt.
Die jeweiligen Vorschriften sind in der Friedhofssatzung §§ 25 ff. festgelegt.
Das Aufstellen oder Verändern eines Grabmals bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Arbeiten dürfen nur von einem Steinmetzfachbetrieb durchgeführt werden. Bitte reichen Sie vor der Aufstellung/Veränderung des Grabmals einen Antrag (siehe Download unten) mit Zeichnungsplan in einfacher Ausfertigung bei der
Stadt Eichstätt, Friedhofsverwaltung, Pfahlstr. 27, 85072 Eichstätt
oder
friedhofsverwaltung@eichstaett.de
ein. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für Urnennischen auf allen Friedhöfen und die Abteilungen 13, 14 u. 15 auf dem Ostenfriedhof Eichstätt gelten besondere Gestaltungsvorschriften. Die Friedhofssatzung der Stadt Eichstätt gibt Ihnen nähere Informationen hierzu.
Der Grabinhaber wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich über das nahende Ende des Nutzungsrechts informiert. Anhand einer beiliegenden Rückantwort kann der Nutzungsberechtigte angeben, dass die Grabstätte aufgelöst werden soll.
Im Anschluss daran prüft die Friedhofsverwaltung, ob es sich um eine historisch wertvolle oder erhaltenswerte Grabanlage handelt. Über das Ergebnis wird der Grabinhaber informiert.
Sollte es sich nach erfolgter Feststellung um eine nicht erhaltenswerte Grabstätte handeln, kann die Grabstätte abgeräumt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit einem Steinmetzfachbetrieb Ihrer Wahl in Verbindung.
Nach erfolgter Räumung ist die Friedhofsverwaltung darüber zu informieren.
(Tel. 08421/6001-303 oder friedhofsverwaltung@eichstaett.de)
Vorabkäufe von Grabstätten sind wie folgt möglich:
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Friedhof |
Urnennische |
Urnenerdgrab |
Familiengrab |
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Ostenfriedhof |
nein |
ja |
ja |
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Friedhof Wasserzell |
nein |
ja |
ja |
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Friedhof Marienstein-Rebdorf |
nein |
nein |
nein |
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Friedhof Landershofen |
nein |
nein |
nein |
Über mögliche Vorabkäufe entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Laufzeit des Nutzungsrechts muss ab Erwerb mindestens 5 Jahre betragen. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.