Aktuell kommt es bei den Grundsteuerbescheiden bayernweit zu Verzögerungen beziehungsweise zu nicht korrekten Bescheiden, weil Änderungen nicht übertragen wurden. So auch in Eichstätt.
Dabei ist wichtig zu betonen, dass die Verzögerungen und die möglicherweise fehlerhaften Bescheide nicht von der Stadt Eichstätt zu verantworten sind. Im Zuge der Grundsteuerreform sowie der Verschiebung von Zuständigkeiten bei den Finanzämtern bayernweit ist es zu Verzögerungen in der Bearbeitung gekommen.
Das Finanzamt stellt der Stadt Eichstätt die Daten für die Grundsteuerbescheide zur Verfügung, anhand derer die Stadt Eichstätt zum Beispiel Bescheide aufsetzen und Zahlungsaufforderungen verschicken muss.
Sollten diese zugrundegelegten Daten nicht korrekt sein (zum Beispiel, weil ein Eigentumsübergang stattgefunden hat), kann die Stadt Eichstätt leider keine Änderung der Daten vornehmen, sondern nur das Finanzamt kann die sogenannten Grundlagenbescheide überarbeiten.
Aufgrund eines derzeit deutlich erhöhten Arbeitsaufkommens kommt es dort bei den Finanzämtern zu längeren Bearbeitungszeiten, auf die wir als Stadt Eichstätt keinen Einfluss haben. Es ist derzeit nicht absehbar, wann uns die geänderten Grundlagenbescheide zugehen.
Sobald der neue Grundlagenbescheid vorliegt, wird die Grundsteuer – abhängig vom jeweiligen Veranlagungsjahr – entsprechend korrigiert und eine etwaige Überzahlung erstattet.
Für Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude) im Eichstätter Stadtgebiet, wird durch die Stadt Eichstätt Grundsteuer erhoben. Die Grundsteuer wird unterteilt in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).
Hebesatz für die Grundsteuer A und B:
400 v.H.
Fälligkeit:
Die Grundsteuer wird jährlich in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 GrStG).
Jahreszahlung:
Sie können beantragen, dass Sie Ihre Steuerschuld auf einmal für das gesamte Jahr zum 01. Juli bezahlen wollen.
Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides:
Ihr Steuerbescheid gilt solange, bis sich eine auf die Steuer auswirkende Änderung ergibt. Sollte eine entsprechende Änderung eintreten, werden wir Sie durch einen neuen Steuerbescheid darüber informieren.
Eigentümerwechsel:
Die Grundsteuer ist eine Jahresssteuer. Das bedeutet, dass lediglich die Verhältnisse am 01. Januar eines Jahres ausschlaggebend sind. Wenn Sie Ihr Objekt innerhalb des Jahres verkaufen, bleiben Sie bis zum Ende des Jahres Steuerschuldner*in. Die Umschreibung erfolgt automatisch zum nächsten Kalenderjahr.
Nießbrauch:
Auch wenn für ein steuerpflichtiges Objekt ein Nießbrauch eingetragen ist, ist der*die Eigentümer*in steuerpflichtig.
Gerne kann uns die nießbrauchberechtige Person ein Sepa-Lastschriftmandat mit einem entsprechendem Vermerk zukommen lassen, anschließend können wir Ihre Bankverbindung erneut hinterlegen. Liegt eine entsprechende Vollmacht für die nießbrauchberechtigte Person vor, kann diese als Empfangsbevollmächtige eingetragen werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Eichstätt an die Feststellung des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid gebunden ist. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.