Sofern Ihnen, auf Grund welcher Umstände auch immer, in Eichstätt Obdachlosigkeit droht, sollten Sie sich so bald als möglich mit der Stadt Eichstätt in Verbindung setzen. Dort können dann Maßnahmen geprüft werden, damit Ihre Obdachlosigkeit vermieden werden kann.
Außerdem kann die Stadt Eichstätt Sie zusätzlich über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informieren. Entsprechendes gilt auch, wenn Sie auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z. B. Wohnungsbrand, bereits obdachlos geworden sind.
Unter den Begriff Obdachlose bzw. Wohnungslose fallen Personen, die keinen festen Wohnsitz haben oder Personen, die mit oder ohne Schuld ihre Wohnung verloren haben und nun in einer von der Kommune gestellten Unterkunft (Obdachlosenunterkunft) wohnen müssen.
Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Stadt Eichstätt vorübergehend in eine Notunterkunft - das kann beispielsweise auch ein Wohncontainer sein - eingewiesen werden müssen, möchten wir Sie auf folgendes hinweisen: Eine Unterbringung durch die Gemeinde/Stadtverwaltung ist immer nur eine vorübergehende Maßnahme. Die Notunterkunft muss daher nur den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung genügen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge weitgehende Einschränkungen der Wohnansprüche hingenommen werden. Sie können keine „wohnungsmäßige Versorgung“ verlangen.
Im Bereich der Stadt Eichstätt wohnende und von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen
Erreichbarkeit des Sachgebiets "Soziale Angelegenheiten":
Zimmer 011 im Erdgeschoss des Rathauses ist barrierefrei erreichbar
Terminvereinbarung möglich:
Montag, Donnerstag und Freitag von 8 – 12 Uhr,
Dienstag von 8 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr