Wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat und Ihr Partner oder Ihre Partnerin verstorben ist, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
Voraussetzungen für die Rente:
Ihr verstorbener Partner war mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (z. B. durch Beiträge aus einer Beschäftigung).
Diese Frist entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen hat.
Sie haben nicht wieder geheiratet.
Je nach Situation kann die sogenannte kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden. Die Höhe kann sich verringern, wenn Sie eigene Einkünfte über einem bestimmten Freibetrag haben.
Wann endet die Rente?
Bei einer erneuten Heirat endet der Anspruch im Monat der Eheschließung.
Auch bei einem Rentensplitting entfällt die Witwen- oder Witwerrente.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterstützt Kinder und junge Erwachsene, wenn ein oder beide Elternteile versterben.
Es gibt zwei Arten der Waisenrente:
Halbwaisenrente: Wenn ein Elternteil verstorben ist
Vollwaisenrente: Wenn beide Elternteile verstorben sind
Voraussetzung für die Zahlung:
Der verstorbene Elternteil muss entweder
mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sein,
bereits eine eigene Rente bezogen haben oder
zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein.
Wer kann Waisenrente erhalten?
Leibliche oder adoptierte Kinder
Stief- und Pflegekinder, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten
Enkel oder Geschwister, sofern sie im Haushalt lebten oder überwiegend vom Verstorbenen unterhalten wurden
Ein Anspruch besteht auch nach einer Adoption oder Heirat der Waise weiterhin.
Für die Beantragung der Witwen/Witwer- beziehungsweise Waisenrente brauchen Sie die folgenden Unterlagen im Original. Darüber hinaus können noch weitere Nachweise notwendig sein. Klären Sie das am besten bei der Terminvereinbarung:
Notwendige Kopien fertigen wir kostenfrei an und beglaubigen diese. Fehlende Unterlagen können Sie auch nachreichen.
Erreichbarkeit des Sachgebiets "Soziale Angelegenheiten"
Zimmer 011 im Erdgeschoss des Rathauses ist barrierefrei erreichbar
Terminvereinbarung möglich:
Montag, Donnerstag und Freitag von 8 – 12 Uhr,
Dienstag von 8 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr
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