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Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen

Wirtschaftshilfen in der Corona - Pandemie

Die Bundesregierung unterstützt auch weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen in der Corona-Pandemie verzeichnen. Die Maßnahmen umfassen die Überbrückungshilfe IV, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Härtefallhilfen, das KFW-Sonderprogramm sowie besondere Unterstützung für die Veranstaltungsbranche, Messen, Ausstellungen und Kulturveranstaltungen sowie den Profisport. Fragen und Antworten.

Es gibt in der Pandemie weiterhin Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin. Finden Sie hier einen Überblick über die Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung PDF, 68 KB, nicht barrierefrei

Corona - Soforthilfe

Anschlussprogramm "Überbrückungshilfe"

Analog der Bundes-Soforthilfe wurde auch das Bayerische Soforthilfe-Programm zum 31.05.2020 eingestellt. Alle Informationen zum Anschlussprogramm „Überbrückungshilfe“ und weiteren Wirtschaftshilfen des Bundes finden Sie im IHK-Ratgeber.

Grundsicherung für Kleinunternehmen

Während die Soforthilfen die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern sollen, können Einkommens­ausfälle bei Kleinunternehmern und Solo­selbstständigen auch zu einer Gefährdung der privaten wirtschaftlichen Existenz führen.

Da diese Personengruppen in aller Regel nicht über eine Arbeitslosen­versicherung verfügen, wurde der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) vereinfacht. Wenn das Unter­nehmen jedenfalls unabhängig von den Einflüssen der Corona-Krise als tragfähig anzusehen ist, muss der Unternehmer auch nicht für Vermittlungsvorschläge in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfalls gesichert werden.

Weitere Informationen zur Corona-Grundsicherung bietet die Bundesagentur für Arbeit

Musterbescheinigung Kinderkrankentage

Ausfüllbares PDF

Anträge auf Kurzarbeit

Hinweis: Die genannten Voraussetzungen gelten befristet bis 31. März 2022.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …

  • … mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • … Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

Bezugsmonat 1 - 3:

60/67* Prozent des Netto-Entgelts

*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

Ab dem 4. Bezugsmonat:

70/77* Prozent des Netto-Entgelts

*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

Ab dem 7. Bezugsmonat:

80/87* Prozent des Netto-Entgelts

*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

Wichtig: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. März 2022 gilt nur, wenn Ihre Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten. Zudem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022 auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.

Mehr Informationen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie im FAQ zum Bezug von Kurzarbeitergeld.

Liquiditätshilfe durch Kredite und Risikoübernahmen der LfA Förderbank Bayern

Mit Blick auf die wirtschaftlichen Herausforderungen durch den Coronavirus stellt die LfA Förderbank Bayern Unternehmen bei Liquiditätsproblemen Darlehensprodukte zur Verfügung. Informationen und Beantragung erfolgen über die jeweilige Hausbank.

https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

DEHOGA Bayern

Informationen für das Gastgewerbe mit Merkblätter und Checklisten sowie der Beantwortung häufig gestellter Fragen.

www.dehoga-bayern.de

Hygienekonzept Beherbergung der Bay. Staatsregierung

Lokalhelden

In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt der BHG DEHOGA Bayern die kostenfreie Vermarktungs-Plattform für Gastronomiebetriebe zur Darstellung von Außerhausverkauf- und Lieferserviceangeboten bereit.

Sobald es eine flächendeckend Präsenz der Angebote in ganz Bayern gibt, übernimmt Bayern 3 die Bewerbung.

www.lokalhelden.bayern/anmeldung

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