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Private Bauvorhaben und Bauanträge

Wo finde ich Informationen zu meinem Bauvorhaben/-antrag?

Hilfreiche Infos zu vielen Themen finden sich mit Schlagworten/Suchbegriffen im BayernPortal 

Außerdem bietet die Stadt Eichstätt Ihnen die Online-Assistenten/Formulare zum Digitalen Bauantrag. 

Die Website des Bayerischen Bauministeriums enthält zudem sämtliche analogen Formulare zu Baugenehmigungsverfahren. 

Zudem finden Sie dort nützliche Bauherrn-Infos zu Bauantrag und Baugenehmigung.

Eine Rolle spielt oft auch, ob für Ihr Grundstück ein städtischer Bebauungsplan gilt.

Vor einer Eingabe sind zudem die Nachbarn zu beteiligen.

Bauvorhaben

Falls Ihr Bauvorhaben bzw. Grundstück im Stadtgebiet Eichstätt (samt zugehörigen Stadtteilen) liegt, kann und darf Ihnen die Stadt Eichstätt bei Fragen zum öffentlichen Baurecht weiterhelfen.

Für die Ausarbeitung Ihrer Planungs-Vorstellungen und Detailfragen müssen wir Sie gegebenenfalls an eine/n Planer/-in Ihres Vertrauens (den/die Sie zur Eingabe Ihres Bauantrags regelmäßig eh benötigen) verweisen. Für eine Beratung zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen wenden Sie sich beispielsweise an eine/n Rechtsanwält/-in beziehungsweise einschlägige/n Fachanwält/-in.

Bei Ihrem eigenen Bauvorhaben stellen sich in Bezug auf das öffentliche Baurecht meistens zwei wesentliche Fragen:

  • Ist mein Vorhaben genehmigungspflichtig, muss ich also einen Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen?
  • Ist mein Vorhaben genehmigungsfähig/zulässig, darf ich mein Vorhaben also nach meinen Vorstellungen errichten?

Die Antwort auf die erste Frage geben vor allem die Art. 55 ff. der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Danach ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Grundsatz genehmigungspflichtig, wenn das Gesetz keine Ausnahmen macht.

Zwei wichtige Ausnahmen sind:

  • Eine ganze Reihe an relativ unbedeutenden/geringfügigen Bauvorhaben ist in Art. 57 BayBO aufgelistet und verfahrensfrei gestellt. Für diese Vorhaben ist somit weder eine Baugenehmigung noch ein Bauantrag erforderlich. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 cbm innerhalb einer Siedlung/Bebauung, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Garagen, Nebengebäude, Gartenlauben, Terrassenüberdachungen u.a. Bei allen diesen Vorhaben müssen Sie jedoch eigenverantwortlich alle übrigen Gesetze und Vorschriften (vgl. u.a. letzter Absatz unten) einhalten, sowie anderweitige zusätzliche Genehmigungen, Erlaubnisse u.a. einholen. Tun Sie dies nicht, kann im Nachhinein unter Umständen eine Beseitigung oder Änderung verlangt werden und/oder ein Bußgeld drohen. Eine zusätzliche Erlaubnis ist beispielsweise nötig bei Baudenkmälern oder Gebäuden im Ensemble, oder auch bei Grabungen/Bodeneingriffen in/nahe Bodendenkmälern.
  • Zudem benötigen Bauvorhaben innerhalb eines Baugebiets, für das ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, keine Baugenehmigung, wenn sie den Vorschriften des Bebauungsplans entsprechen – unter den weiteren Vorgaben des Art. 58 BayBO. Für solche Vorhaben ist nur ein sog. Genehmigungsfreistellungsantrag einzureichen. Dies ist oft der Fall bei Bebauungsplan-konformen Wohnhäusern in (Neu-)Baugebieten. Auch bei allen diesen Vorhaben gilt jedoch: Sie müssen eigenverantwortlich alle übrigen Gesetze und Vorschriften einhalten. Tun Sie dies nicht, kann im Nachhinein unter Umständen eine Beseitigung oder Änderung verlangt werden und/oder ein Bußgeld drohen.

Vertiefende und weiterführende Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Bauministeriums

Bauantrag/Baugenehmigung

Sind keine Ausnahmen einschlägig, ist ein Bauantrag zu stellen bzw. eine Baugenehmigung zu beantragen oder gegebenenfalls – wie im vorausgehenden Absatz dargestellt – ein sogenannter Genehmigungsfreistellungsantrag einzureichen.

Beides ist digital mittels Antrags-Assistenten möglich, oder analog mittels Formularen in Bauplanmappen.

Für eine solche Antragstellung/Eingabe benötigen Sie fast immer eine/n dazu befähigte/n Planer/-in. Wichtig ist, dass Sie die einzureichenden Unterlagen im Vorfeld Ihren Nachbarn zur Information und möglichst Unterschrift zeigen.

Die Antwort auf die zweite der oben aufgeworfenen Fragen zur Genehmigungsfähigkeit/Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens beantwortet die Prüfung der in Art. 59 bzw. 60 BayBO aufgelisteten Vorschriften. Im Grundsatz gilt: Der sog. Außenbereich („grüne Wiese/Wald“) ist von Bebauung freizuhalten, wenn eine solche nicht ausnahmsweise vor allem durch § 35 des Baugesetzbuches ist, zum Beispiel für Landwirtschaft. Innerhalb einer Siedlung/Bebauung ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es entweder einen geltenden Bebauungsplan einhält (vgl. oben) oder sich andernfalls in die vorhandene Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 BauGB einfügt. (Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Bauministeriums.

Darüber hinaus müssen alle Bauvorhaben erschlossen sein sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Vorgaben (z.B. des Bauordnungs-, Wasser- und Denkmalschutzrechts) einhalten. Bauordnungsrechtlich sind insbesondere die Vorschriften zu Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO  zu beachten. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Beantragung und Prüfung im Einzelfall.

Ansprechpartner

Herr Tim Gerstner
Frau Janine Scheid

Partner

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