Meldung vom 14. April 2026 (09:33 Uhr)
Die Stadt Eichstätt weist aktuell auf mehrere wichtige Punkte bezüglich der Grundsteuer hin:
1. Verzögerungen bei Bescheiden
Aktuell kommt es bei den Grundsteuerbescheiden bayernweit zu Verzögerungen beziehungsweise zu nicht korrekten Bescheiden, weil etwa Änderungen vom Finanzamt nicht übertragen wurden. So auch in Eichstätt.
Dabei ist wichtig zu betonen, dass die Verzögerungen und die möglicherweise fehlerhaften Bescheide nicht von der Stadt Eichstätt zu verantworten sind. Im Zuge der Grundsteuerreform sowie der Verschiebung von Zuständigkeiten bei den Finanzämtern bayernweit ist es zu Verzögerungen in der Bearbeitung gekommen.
Das Finanzamt stellt der Stadt Eichstätt die Daten für die Grundsteuerbescheide zur Verfügung, anhand derer die Stadt Eichstätt zum Beispiel Bescheide aufsetzen und Zahlungsaufforderungen verschicken muss.
Sollten diese zugrunde gelegten Daten nicht korrekt sein (zum Beispiel, weil ein Eigentumsübergang stattgefunden hat), kann die Stadt Eichstätt leider keine Änderung der Daten vornehmen, sondern nur das Finanzamt kann die sogenannten Grundlagenbescheide überarbeiten.
Aufgrund eines derzeit deutlich erhöhten Arbeitsaufkommens kommt es dort bei den Finanzämtern zu längeren Bearbeitungszeiten, auf die wir als Stadt Eichstätt keinen Einfluss haben. Es ist derzeit nicht absehbar, wann uns die geänderten Grundlagenbescheide zugehen.
Sobald der neue Grundlagenbescheid vorliegt, wird die Grundsteuer – abhängig vom jeweiligen Veranlagungsjahr – entsprechend korrigiert und eine etwaige Überzahlung erstattet.
Für Rückfragen und nicht korrekte Bescheide beziehungsweise Zahlungsaufforderungen wenden Sie sich gerne an das Steueramt.
2. Verpflichtung zu Veränderungsanzeigen
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken. Alle Informationen dazu haben wir Ihnen unter https://www.eichstaett.de/grundsteuer/aenderungen/ zusammengestellt.