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Winterdienst

Die Stadt Eichstätt beschränkt sich auf die nach dem Gesetz erforderlichen Winterdienstarbeiten, das bedeutet, es gelten verschiedene Einschränkungen beim Winterdienst.

Nach dem Gesetz gilt grundsätzlich, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage Straßen nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden müssen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur verkehrswichtige und zugleich besonders gefährliche Stellen zu räumen und gegebenenfalls zu bestreuen.

Die Voraussetzungen der (besonderen) Gefährlichkeit und der Verkehrswichtigkeit einer Straße müssen gleichzeitig vorliegen.

Die Stadt Eichstätt wird deshalb eine Reihe von Straßen und Wegen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, künftig nicht mehr räumen und streuen. Die im Plan gelb eingezeichneten Ortsstraßen und Wege werden auch künftig betreut. Nicht betroffen davon sind selbstverständlich die überörtlichen Straßen (Bundesstraße 13, Staatsstraßen und Kreisstraßen).

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Pflichten der Bürger beim Winterdienst

In der Stadt Eichstätt besteht eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.

Nach dieser Verordnung haben die Anlieger die vor ihren Grundstücken liegenden Gehbahnen (Sicherungsfläche) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz auf eigene Kosten in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Ist kein von der Fahrbahn abgegrenzter Gehsteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von einer Breite von 1 m am Rande der öffentlichen Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

Die jeweilige Gehbahn ist an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln (jedoch nicht mit ätzenden Stoffen) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen sind bis täglich 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte oder Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

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