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Digitaler Bauantrag bei der Stadt Eichstätt

Mit Start des Aprils 2023 können Planer/-innen bei der Stadt Eichstätt Bauanträge nun auch digital einreichen. Damit erweitert die Große Kreisstadt ihr Angebot der digitalen Verwaltungsleistungen.

Weitere digitale Formulare

Der Hauptassistent für den eigentlichen Bauantrag wird ergänzt von weiteren digitalen Formularen:

FAQ zum digitalen Bauantrag

Stand 04/2023

Wie funktioniert der Digitale Bauantrag?

Hinter dem Digitalen Bauantrag verbirgt sich ein bayernweit einheitlicher Online-Assistent in Form von intelligenten elektronischen Antragsformularen. Diese helfen den Nutzer/-innen beim Ausfüllen. Je nach Angabe können weitere Eingabefelder und ganze Seiten ein- und ausgeblendet werden. Der Assistent weist ausdrücklich darauf hin, welche Bauvorlagen eingereicht werden müssen. Damit sind die Bauanträge vollständiger und können schneller bearbeitet werden. Nach dem „Absenden“ werden die eingegebenen Daten samt Bauvorlagen digital an die Bauaufsichtsbehörde übermittelt und dort weiterverarbeitet.

Wichtiger Hinweis:
Eine digitale/elektronische Einreichung auf anderem Wege (z. B. E-Mail mit PDF- Dokumenten) ist nicht wirksam. Können oder wollen Sie die oben genannten Online-Assistenten nicht verwenden, sind die Anträge in Papierform mittels Baumappen einzureichen. Ergänzend (!) zur Eingabe von Baumappen bitten wir aber für eine einfachere Weiterbearbeitung um zusätzliche Zuleitung der Unterlagen als PDF-Dokumente (via E-Mail/Cloud).

An wen richtet sich unser Digitaler Bauantrag?

Jede Bauaufsichtsbehörde hat ihre eigenen (gleich aussehenden) Online-Assistenten/Links, die dafür sorgen, dass die Anträge immer bei der jeweiligen zuständigen Behörde ankommen. Die Antrags-Assistenten/Links der Stadt Eichstätt gelten deshalb nur für das Stadtgebiet Eichstätt; sie gelten nicht für den Landkreis Eichstätt beziehungsweise Gemeinden im Landkreis Eichstätt.

Kann jede Person einen Digitalen Bauantrag stellen?

Die digitale Einreichung beziehungsweise die Online-Assistenten richten sich überwiegend an Planer/-innen, also bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/-innen. Auf der Startseite des jeweiligen Assistenten finden Sie nähere Erläuterungen, wer das jeweilige Formular ausfüllen kann/darf.

Was ist zu tun, um Unterlagen digital einzureichen?

Der jeweilige Antrags-Assistent ist über den zugehörigen Links (siehe oben) aufzurufen. Bevor das Formular befüllt werden kann, wird die/der Nutzer/-in nach dem „Starten“ des jeweiligen Online-Assistenten aufgefordert: „Bitte wählen Sie für die Anmeldung eines der folgenden Verfahren: Online-Ausweisfunktion; ELSTER-Zertifikat; Authega-Zertifikat“. An dieser Stelle ist zwingend eine Authentifizierung über die BayernID der/des Nutzer/-in nötig. Die persönliche BayernID ist über das Bayern-Portal einmalig zu beantragen. Damit können dann – vergleichbar mit einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen digital signiert werden.

Die Registrierung zur BayernID kann über die Seite bayernid.freistaat.bayern erfolgen. 

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die BayernID mit Benutzername/Passwort für den digitalen Bauantrag nicht ausreichend ist, weil sie keine „echte“ Authentifizierung beinhaltet.

Für den Digitalen Bauantrag reicht es nicht aus, sich einfach nur mit Benutzername und Passwort zu registrieren (wie z.B. für eine Gewerbeanmeldung), sondern es ist (ähnlich wie bei der Abgabe einer Steuererklärung) eine höherwertige Authentifizierung erforderlich. Sie müssen daher „Registrieren mit ELSTER-Zertifikat“ oder „Registrieren mit elektronischer ID“ (Personalausweis/elektr. Aufenthaltstitel) wählen.

Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie unter https://freistaat.bayern/hilfe

Brauche ich für jede Behörde eine eigene BayernID?

Ihre persönliche BayernID ist grundsätzlich bayernweit gültig. Sie können mit dieser einmaligen Registrierung auch die Online-Assistenten anderer Bauaufsichtsbehörden in Bayern nutzen.

Wie erhalten meine Mitarbeiter/-innen Zugriff auf den Digitalen Bauantrag?

Digitale Anträge können auch über ein ELSTER-Unternehmenskonto (siehe Erklärung und Video hier: https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/nezo) eingereicht werden. Die Planerinnen und Planer müssen nicht (mehr) ihr privates Nutzerkonto zum Einreichen verwenden, sondern können dafür ein solches Unternehmenskonto nutzen. Außerdem ist es damit (nun) möglich, dass eine nicht bauvorlageberechtigte Person (Mitarbeiter/in) den Antrag ausfüllt und ihn an die bauvorlageberechtigte Person übergibt. Diese kann ihn dann nach Überprüfung mittels Online-Assistenten abschließend selbst einreichen.

Wer muss künftig was unterschreiben?

Einen digitalen Bauantrag unterzeichnet nur die/der Entwurfsverfasser/-in digital. Diese/r erklärt sich bei Einreichung des Antrags verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben und erklärt, dass er/sie im Sinne der Bauherren handelt. (Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles unverändert.)

Ein/e Fachplaner/-in (z. B. Brandschutzplaner) hat die von ihm gefertigten Unterlagen beim Digitalen Bauantrag nicht zu unterzeichnen. Die Unterlagen müssen allerdings die Person des Fachplaners/der Fachplanerin erkennen lassen.

Die Nachbarn sind nach wie vor unbedingt anhand der Bauvorlagen/Pläne zu informieren. Nach Möglichkeit ist ihre Unterschrift einzuholen. Im digitalen Bauantragsformular (Online-Assistent) ist genau anzugeben, welche Unterschriften (nicht) vorliegen. 

Wichtiger Hinweis zu Falschangaben
Falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften stellen - unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gemacht wurden - regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß Art. 79 BayBO mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden kann. Ferner steht allen Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, da die Behörde aufgrund von Falschangaben vom Vorliegen der entsprechenden Unterschriften ausgegangen ist, eine Klagefrist von einem Jahr anstelle eines Monats zu. Die Genehmigung kann in derartigen Fällen auch noch lange Zeit nach Baubeginn beklagt werden.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Dateien sind als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) einzureichen. Andere Dateiformate sowie Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Auf Sicherheitseinstellungen sowie einen Schreibschutz ist zu verzichten. Lageplan und Bauzeichnungen sind – zusätzlich zur numerischen Angabe des Maßstabes – auch mit einer grafischen, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftenden Maßstabsleiste zu versehen, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Abschließend sollten sämtliche PDF-Dateien möglichst genau und derart benannt werden, dass der Dateiname einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulässt (z. B. „Grundriss EG, Stand 10.06.2021“).

PDF-Dokumente können direkt aus dem CAD-Programm als Anlage hochgeladen werden. Nicht möglich ist derzeit noch, direkt über die „Architektensoftware“ Bauanträge auszufüllen und darüber einzureichen. Eine Lösung hierfür wird derzeit erarbeitet.

Wie können Standsicherheitsnachweise, Brandschutznachweise oder anderweitige Nachweise eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Erfolgt die Zustellung der Bescheide im Falle der digitalen Antragstellung ebenfalls papierlos?

Für die Baugenehmigung besteht auch im Falle der digitalen Antragstellung noch das Schriftformerfordernis, für die genehmigten Bauvorlagen ein Zustellerfordernis. Daher werden sowohl die Baugenehmigung als auch die gestempelten Bauvorlagen (verkleinert) noch in jedem Fall in Papierform übersandt/ausgehändigt.

Entstehen dem Entwurfsverfasser/in oder den Bauherren zusätzliche Kosten?

Nein, vonseiten der Verwaltung/Behörden nicht.

Können Anträge künftig auch noch in Papierform gestellt werden?

Ja, es besteht keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung. Natürlich können Sie Ihren Antrag nach wie vor in Papierform mittels Baumappen einreichen. Ergänzend (!) zur Eingabe von Baumappen bitten wir aber auch in diesem Fall für eine einfachere Weiterbearbeitung um zusätzliche Zuleitung der Unterlagen als PDF-Dokumente (via E-Mail/Cloud).

Ansprechpartner

Herr Johannes Guttenberger

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