Für die Ausarbeitung Ihrer Planungs-Vorstellungen und Detailfragen müssen wir Sie gegebenenfalls an eine/n Planer/-in Ihres Vertrauens (den/die Sie zur Eingabe Ihres Bauantrags regelmäßig eh benötigen) verweisen. Für eine Beratung zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen wenden Sie sich beispielsweise an eine/n Rechtsanwält/-in beziehungsweise einschlägige/n Fachanwält/-in.
Bei Ihrem eigenen Bauvorhaben stellen sich in Bezug auf das öffentliche Baurecht meistens zwei wesentliche Fragen:
- Ist mein Vorhaben genehmigungspflichtig, muss ich also einen Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen?
- Ist mein Vorhaben genehmigungsfähig/zulässig, darf ich mein Vorhaben also nach meinen Vorstellungen errichten?
Die Antwort auf die erste Frage geben vor allem die Art. 55 ff. der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Danach ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Grundsatz genehmigungspflichtig, wenn das Gesetz keine Ausnahmen macht.
Zwei wichtige Ausnahmen sind:
- Eine ganze Reihe an relativ unbedeutenden/geringfügigen Bauvorhaben ist in Art. 57 BayBO aufgelistet und verfahrensfrei gestellt. Für diese Vorhaben ist somit weder eine Baugenehmigung noch ein Bauantrag erforderlich. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 cbm innerhalb einer Siedlung/Bebauung, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Garagen, Nebengebäude, Gartenlauben, Terrassenüberdachungen u.a. Bei allen diesen Vorhaben müssen Sie jedoch eigenverantwortlich alle übrigen Gesetze und Vorschriften (vgl. u.a. letzter Absatz unten) einhalten, sowie anderweitige zusätzliche Genehmigungen, Erlaubnisse u.a. einholen. Tun Sie dies nicht, kann im Nachhinein unter Umständen eine Beseitigung oder Änderung verlangt werden und/oder ein Bußgeld drohen. Eine zusätzliche Erlaubnis ist beispielsweise nötig bei Baudenkmälern oder Gebäuden im Ensemble, oder auch bei Grabungen/Bodeneingriffen in/nahe Bodendenkmälern.
- Zudem benötigen Bauvorhaben innerhalb eines Baugebiets, für das ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, keine Baugenehmigung, wenn sie den Vorschriften des Bebauungsplans entsprechen – unter den weiteren Vorgaben des Art. 58 BayBO. Für solche Vorhaben ist nur ein sog. Genehmigungsfreistellungsantrag einzureichen. Dies ist oft der Fall bei Bebauungsplan-konformen Wohnhäusern in (Neu-)Baugebieten. Auch bei allen diesen Vorhaben gilt jedoch: Sie müssen eigenverantwortlich alle übrigen Gesetze und Vorschriften einhalten. Tun Sie dies nicht, kann im Nachhinein unter Umständen eine Beseitigung oder Änderung verlangt werden und/oder ein Bußgeld drohen.
Vertiefende und weiterführende Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Bauministeriums.